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Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 per 30.9.2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag EUR 70.000,- überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.
Per 1.7.2008 traten Änderungen hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Jahresabschlüssen zum Firmenbuch ein. Die folgende Tabelle stellt die geltende Rechtslage dar:
Gesellschaft |
Wer darf den Jahresabschluss einreichen? |
In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen? |
| Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis EUR 70.000,- |
Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
Wahlweise elektronische Form oder Papierform |
| Kleine GmbH (§ 221 UGB) |
Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt (http://www.justiz.gv.at) |
| Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
WNotar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV (elektronischer Rechtsverkehr) die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahren |
| Kapitalgesellschaften mit verpflichtender Abschlussprüfung |
Wirtschaftstreuhänder |
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV |
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