Mag. Dr. Eva Mölzer

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Schenkungen - Meldepflicht
 

Seit 1.8.2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfallen. Neu ist die Meldepflicht von Schenkungen ab einem bestimmten Betrag.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Regelungen:

Welche Schenkungen unterliegen der Meldepflicht?

  • Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
    Schenkungen sind freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
  • Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG

Die Meldepflicht für Schenkungen gilt bei folgenden Vermögenswerten:

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen (zB: Sparbücher, Darlehensforderungen),
  • Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe und Teilbetriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (zB: Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Was unterliegt nicht der Meldepflicht?

  • Unentgeltlicher Erwerb von Grundstücken (Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz);
  • Schenkungen auf den Todesfall
  • Erbschaften

Unter welchen sonstigen Voraussetzungen besteht die Meldepflicht?

Der Erwerber oder der Geschenkgeber hat im Zeitpunkt des Erwerbes seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; bei juristischen Personen muss sich der Sitz in Österreich befinden;

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es?

  • Schenkungen unter Angehörigen bis EUR 50.000,- innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis EUR 15.000,- innerhalb von fünf Jahren
  • Gelegenheitsgeschenke bis EUR 1.000,-
  • Bestimmte Erwerbe gemäß § 15 ErbStG (zB: Hausrat, Schenkungen zwischen Ehegatten zum Zweck der Errichtung einer Wohnstätte)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Wer sind Angehörige im Sinne der Bundesabgabenordnung?

  • Ehegatten
  • Eltern, Kinder, (Ur-) Großeltern, (Ur-) Enkel
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister von Ehegatten
  • Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern
  • Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkel

Wie bestimmt sich der Wert der Schenkung?

  • Offenkundiger Wert bzw.
  • Geschätzter Wert (Schätzgutachten oder Unternehmensbewertung ist nicht erforderlich)

Welche Personen sind zur Anzeige verpflichtet?

  • Erwerber
  • Geschenkgeber
  • Rechtsanwalt, Notar

Wie lange ist die Meldefrist?

Binnen 3 Monaten ab dem Erwerb

Welches Finanzamt ist zuständig?

Jedes Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis

In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?

Grundsätzlich auf elektronischem Weg (Finanz Online); wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist: Papierform;

Welche Folgen hat eine unterlassene Meldung?

Es tritt Beweislastumkehr ein, d.h. der Abgabenpflichtige hat zu beweisen, dass eine Schenkung erfolgt ist. Wird die Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, droht eine Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht gemeldeten Schenkung; eine Selbstanzeige ist nur binnen eines Jahres ab Ende der Meldepflicht möglich;

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