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Betriebsausgaben
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Betriebsausgaben

Betriebsausgaben

Wie definiert das Gesetz den Begriff Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind auf Verlangen dem Finanzamt durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Finanzbehörden dürfen die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Betriebsausgabe nicht prüfen. Betriebsausgaben stehen bei betrieblichen Einkunftsarten zu, diese sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Untenstehend finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Betriebsausgaben, wobei auch damit in Zusammenhang stehende Prämien und Förderungen behandelt werden:

Abfertigungsbeiträge
Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Aktentasche
Antiquitäten
Anzahlungen
Arbeitskleidung
Arbeitszimmer
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Bankspesen
Basisförderung und Blum-Bonus II für Lehrlinge (NEU: ab 28.6.2008)
Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (bis Ende 2009)
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)
Beschäftigung von Familienangehörigen
Bestechungsgelder
Betriebsausgabenpauschalierung (Durchschnittssätze)
Bewirtungsspesen
Bildungsfreibetrag
Bildungsprämie
Bürgschaften
Darlehenszinsen
Dienstreisen
Doppelte Haushaltsführung
EDV-Ausstattung
Eintreibungskosten
Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen
Fachliteratur
Familienheimfahrten
Fahrten des Unternehmers
Firmen- bzw. Praxiswert
Forschungsfreibeträge
Forschungsprämie
Freibetrag für investierte Gewinne (bis Ende 2009)
Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft
Gebäude
Geldbeschaffungskosten
Geldstrafen
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde
Gewinnfreibetrag (NEU, für Veranlagungen ab  1.1.2010)
Incentive-Reisen
Ingangsetzungskosten
Internet
Kammerbeiträgen
KFZ
Kilometergelder (siehe auch oben: KFZ)
Lehrlingsausbildungsprämie
Lehrlingsfreibetrag
Miete und Pacht
Nächtigungsgelder für den Unternehmer
Post
Provisionen
Prozesskosten
Reisen des Unternehmers
Schadenersatzleistungen
Selbständigen-Vorsorge
Sozialversicherungsbeiträge
Spenden (NEU: ab 1.1.2009)
Sponsoring
Steuerberatungskosten
Steuern
Studiengebühren
Studienreisen
Tagesgelder für den Unternehmer
Telefon, Fax, Anrufbeantworter
Teppiche und Tapisserien
Trinkgelder
Versicherungen
Vorauszahlungen
Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (NEU: von 1.1.2009 bis 31.12.2011)
Zeitungen, Zeitschriften
Zuwendungen an Privatstiftungen (§ 4 Abs 11 EStG)

Abfertigungsbeiträge

Die laufenden Beiträge des Arbeitgebers in Höhe von 1,53% des Entgelts sind Betriebsausgaben.

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Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter

Ein lästiger Gesellschafter ist ein Gesellschafter, der durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt, sodass es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Es muss ein tatsächliches gesellschaftsschädigendes Verhalten vor dem Ausscheiden gegeben sein. Zahlt die Gesellschaft dem lästigen Gesellschafter eine Abfindung, so ist der den Wert des Kapitalanteils übersteigende Betrag grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar.

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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die AfA ist die Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die AfA ist verpflichtend durchzuführen.

Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, so ist der auf das gesamte Jahr entfallende Betrag abzuschreiben, andernfalls die Hälfte dieses Betrages.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen.

Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung ist daneben grundsätzlich eine AfA unzulässig.

In der Steuerbilanz ist nur eine lineare AfA zulässig, d.h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssen gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind solche, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten EUR 400,- nicht übersteigen, sind sofort abzusetzen (s. u.)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen. Untenstehend finden Sie gesetzlich geregelte Nutzungsdauern:

  • Gebäude (ohne Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer):
    • Bis zu 3% AfA, Nutzungsdauer: 33,3 Jahre
      bei Gebäuden, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen sowie bei Gebäuden, die zu mindestens 80% dem Kundenverkehr dienen;
    • Bis zu 2,5% AfA, Nutzungsdauer: 40 Jahre
      u.a. bei Gebäuden, die unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens dienen;
    • Bis zu 2% AfA, Nutzungsdauer: 50 Jahre
      bei Gebäuden, die anderen betrieblichen Zwecken dienen;
  • PKW und Kombinationskraftwagen:
    mindestens acht Jahre
  • Firmenwert:
    15 Jahre bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben;
  • Praxiswert (Firmenwert bei freien Berufen):
    die Steuerbehörden nehmen einen Richtwert von ca. 5 Jahren an

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Aktentasche

Die Abzugsfähigkeit ist bei ausschließlich oder weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung gegeben.

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Antiquitäten

Antiquitäten sind Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer bestimmten Stilepoche stammen. Um abzugsfähig zu sein, muss die Antiquität in der Regel auch betrieblich genutzt werden (z.B.: als Schreibtisch). Bei Anschaffungskosten unter EUR 7.300,- unterbleibt eine Angemessenheitsprüfung. Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) ist nicht möglich.

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Anzahlungen

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    Es gilt das Zu- und Abflussprinzip, d.h. Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Bezahlung gewinnwirksam und gelten ab diesem Zeitpunkt als Betriebsausgaben.
  • Betriebsvermögensvergleich
    Anzahlungen sind zu aktivieren. Sie werden in dem Jahr gewinnwirksam, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Anzahlungen, die das Anlagevermögen betreffen, gehören nicht zu den Betriebsausgaben.

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Arbeitskleidung

Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Berufskleidung handelt, die mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter ausgestattet ist. Daher sind Ausgaben für bürgerliche Kleidung (z.B.: Anzüge) nicht absetzbar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Reinigungskosten für absetzbare Arbeitskleidung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Arbeitszimmer

Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Zusätzlich wird gefordert, dass das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig ist.

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Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

Ausbildungskosten sind Kosten, die durch das Erlernen eines Berufes anfallen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Fortbildungskosten sind Ausgaben zum Zweck der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Damit Abzugsfähigkeit gegeben ist, müssen auch Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen.

Eine absetzbare Umschulung liegt vor, wenn umfassende Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

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Bankspesen

Sofern die Bankspesen durch den Betrieb veranlasst sind, handelt es sich um Betriebsausgaben.

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Basisförderung und Blum-Bonus II für Lehrlinge (NEU: ab 28.6.2008)

Die Basisförderung gilt für Lehrverhältnisse, die nach dem 27.8.2008 begonnen haben. Die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt. Die Höhe der

Förderung beträgt:

  • 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen
  • 3., 4. Lehrjahr: 1 Lehrlingsentschädigung

Blum-Bonus II:
Das Eintrittsdatum des Lehrlings muss nach dem 27.6.2008 und vor dem 31.12.2010 liegen. Gefördert werden können alle Lehrverhältnisse, die vom neuen Feststellungsbescheid umfasst sind (i.d.R. Unternehmen, die noch keine Lehrlinge ausgebildet haben). Die Höhe der Förderung beträgt EUR 2.000,- für jedes Lehrverhältnis, es dürfen maximal 10 Lehrlinge pro Lehrberechtigtem gefördert werden.

Ferner werden die Teilnahme an qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweisen und Ausbildungsmaßnahmen gefördert sowie ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen. Daneben bestehen auch Förderungen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten.

Der Antrag ist durch den Lehrberechtigten bei der zuständigen Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes einzubringen. Die Frist für die Einbringung beträgt drei Monate nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres bzw. des geförderten Ereignisses.

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Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (bis Ende 2009)

Voraussetzung dieser steuerlichen Begünstigung ist, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird (keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Gewinn, der dem Eigenkapital zugeführt wird, kann mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden. Es besteht eine betragsmäßige Beschränkung bis EUR 100.000,-. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um welchen der laufende Gewinn eines Wirtschaftsjahres die Entnahmen übersteigt. Ausgenommen sind Übergangs- und Veräußerungsgewinne. Die maximale Steuerbelastung nach diesem Modell beträgt rund 33%. Die Begünstigung gilt für natürliche (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften), somit nicht für juristische Personen.

Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr – unter Außerachtlassung des Verlustes - das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung vorzunehmen. Die Nachversteuerung ist mit dem Betrag begrenzt, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren begünstigt besteuert worden ist. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich eine Nachversteuerung vorzunehmen, es sei denn, es wird durch Aufzeichnungen nachgewiesen, dass das Eigenkapital nicht gesunken ist.

Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2009 wurde diese Begünstigung gestrichen. Sie kann letztmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht werden.

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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)

Im Fall der betrieblichen Veranlassung handelt es sich um Betriebsausgaben.

Steuerberatungskosten können auch Sonderausgaben darstellen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen.

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Beschäftigung von Familienangehörigen

Bei Verträgen mit nahen Angehörigen ist zu beachten, dass diese nach der Rechtsprechung nur dann steuerlich wirksam werden können, wenn

  • sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Zu empfehlen ist daher ein schriftlicher Vertrag, der die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen enthalten sollte.

Als nahe Angehörige gelten u.a. folgende Personen:
Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, Lebensgefährten; als naher Angehörige gilt jedoch zum Beispiel ebenso der Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH;

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Bestechungsgelder

Auch Bestechungsgelder sind steuerpflichtig, jedoch nicht abzugsfähig.

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Betriebsausgabenpauschalierung (Durchschnittssätze)

Die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabenpauschalierung sind:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
  • Umsätze von nicht mehr als EUR 220.000,- im vorangegangenen Wirtschaftsjahr

Der Durchschnittssatz beträgt entweder

  • 6%, höchstens jedoch EUR 13.200,- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 22 Z 2 EStG) sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit oder
  • sonst 12%, höchstens jedoch EUR 26.400,-

der Umsätze.

Neben der Pauschale können folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Wareneinkäufe
  • Löhne und Lohnnebenkosten einschließlich Fremdlöhnen
  • Sozialversicherungsbeiträge

Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Sie kann alternativ geltend gemacht werden. Die Betriebsausgabenpauschalierung empfiehlt sich für Steuerpflichtige, die wenige Ausgaben haben.

Durch Verordnung wurden Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen festgelegt wie zum Beispiel kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Künstler und Schriftsteller, Handelsvertreter und bestimmte Gewerbetreibende. Diese Pauschalierungen können Vollpauschalierungen (Pauschalierung des Gewinns) oder Teilpauschalierungen (Pauschalierung der Betriebsausgaben) sein.

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Bewirtungsspesen

Grundsätzlich gehören Bewirtungsspesen für die „Bewirtung von Geschäftsfreunden“ zu den Repräsentationsaufwendungen und sind als solche nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen oder Ausgaben können unter der Voraussetzung, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, zur Hälfte abgezogen werden. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen. Der Begriff der „Werbung“ ist nicht eindeutig definiert, im Wesentlichen muss eine „Produkt- bzw. Leistungsinformation“ geboten werden. Auch die Gewährung einer Unterkunft zählt zu den Bewirtungsspesen.

Können Bewirtungsspesen unter bestimmten Voraussetzungen auch in voller Höhe abgesetzt werden?

Ja, wenn sie nicht unter das Abzugsverbot fallen. Das ist der Fall, wenn die Bewirtung zum Inhalt der Leistung gehört, Entgeltcharakter hat (z.B.: Incentive-Reise, s.u.) oder die Bewirtung keine Repräsentation darstellt (z.B.: Bewirtung im Rahmen von Event-Marketing).

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Bildungsfreibetrag

  • Externe Bildungseinrichtungen
    Für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von bis zu 20% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.

  • Innerbetriebliche Bildungseinrichtungen
    Auch hier gibt es einen Freibetrag von bis zu 20% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern. Die Aufwendungen müssen wiederum unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Ferner muss es sich um innerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen handeln, welche einem Teilbetrieb vergleichbar sind. Sie dürfen die Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um konzerninterne Unternehmen, und die Tätigkeit dieser Teilbetriebe muss in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens bestehen. In den internen Richtlinien muss außerdem vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme dürfen – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer - EUR 2.000,- pro Kalendertag nicht übersteigen.

Im Fall einer Teil- oder Vollpauschalierung (s.o. Betriebsausgabenpauschalierung) steht der Bildungsfreibetrag nicht zu.

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Bildungsprämie

Die Prämie beträgt 6% der Aufwendungen. Sie kann alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Bildungseinrichtungen geltend gemacht werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung und im Fall einer Pauschalierung (Betriebsausgaben- oder Gewinnpauschalierung, s.o.) steht sie nicht zu. Die jeweiligen Prämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen. Es handelt sich nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine Steuergutschrift.

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Bürgschaften

Wenn die Bürgschaftsübernahme betrieblich veranlasst war, sind die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Übernahme einer Bürgschaft für die Gesellschaft eine Einlage darstellen und ist somit keine Betriebsausgabe.

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Darlehenszinsen

Darlehenszinsen sind abzugsfähig, wenn das Darlehen betrieblichen Zwecken dient. Wird das Darlehen für betriebliche und private Zwecke verwendet, so zählt nur der für betriebliche Zwecke aufgewendete Teil zu den Betriebsausgaben (Aliquotierung).

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Dienstreisen

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Die entsprechenden Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder sind beim Arbeitnehmer grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Beim Arbeitgeber liegen Betriebsausgaben vor.

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Doppelte Haushaltsführung

Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist und er daher eine Wohnung nahe seiner Betriebsstätte nimmt, können die Aufwendungen für diese Wohnung unter Umständen als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, eine Verlegung des Familienwohnsitzes muss unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit wird im Einzelfall geprüft, dabei wird insbesondere die Fahrtzeit mitberücksichtigt. Als Richtmaß kann eine Wegstrecke von rund 120 km dienen. Die Abzugsfähigkeit betrifft auch Einrichtungsgegenstände für die Wohnung am Dienstort. Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach der Rechtsprechung ferner voraus, dass eine über die bloße Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung vorliegt. Eine Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes gilt insbesondere dann als unzumutbar, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.

Bei doppelter Haushaltsführung können die Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist und die doppelte Haushaltsführung betrieblich veranlasst ist. Betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist.

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EDV-Ausstattung

Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Computer inklusive Zubehör sowie die mit dem Betrieb des Computers verbundenen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Befindet sich das Gerät in der Wohnung des Unternehmers, wird eine private Nutzung von mindestens 40% angenommen. Eine niedrigere private Nutzung muss nachgewiesen werden.

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Eintreibungskosten

Kosten für die Eintreibung von betrieblichen Forderungen sind Betriebsausgaben.

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Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen

Zum Erhaltungsaufwand zählen Aufwendungen, um ein Wirtschaftsgut in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei der Vermietung von Wohngebäuden ist der Erhaltungsaufwand in Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand zu trennen. Während der Instandhaltungsaufwand sofort abzusetzen ist, ist der Instandsetzungsaufwand auf zehn Jahre zu verteilen.

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Fachliteratur

Fachliteratur ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Familienheimfahrten

siehe Doppelte Haushaltsführung

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Fahrten des Unternehmers

Fahrtkosten sind in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (s.u.: Kilometergelder). Das Verkehrsmittel ist frei wählbar. Auch Fahrtkosten in der Ersten Klasse / Business Class sind in voller Höhe abzugsfähig. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind ebenfalls abzugsfähig, es sei denn der Wohnsitz befände sich aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung zur Betriebsstätte (Einzugsbereich von rund 120 km). Heimfahrten zwecks Mittagessen bleiben jedoch grundsätzlich unberücksichtigt.

Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!

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Firmen- bzw. Praxiswert

siehe Absetzung für Abnutzung (AfA)

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Forschungsfreibeträge

  • Forschungsfreibetrag zur Forschung und experimentellen Entwicklung
    Der Forschungsfreibetrag beträgt 25% für Aufwendungen / Ausgaben zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss dabei sein, „den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.“ Der Freibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen. Die jeweilige Betriebsstätte muss innerhalb des EWR-Raumes gelegen sein.

  • Forschungsfreibetrag für in Auftrag gegebene Forschung
    Es steht auch ein Forschungsfreibetrag von 25% für Aufwendungen / Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung zu (s.o.). Dieser ist allerdings mit EUR 100.000,- pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen / Ausgaben er den Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann dann hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen keinen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Auch der Auftraggeber kann alternativ keinen anderen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie mehr geltend machen. Auch dieser Forschungsfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen.

  • Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen
    Der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung ist entweder durch ein Patent oder durch Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nachzuweisen. Die Betriebsstätte, welcher die Erfindung zuzurechnen ist, muss sich innerhalb der EU / des EWR befinden. Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen, in bestimmten Fällen bis zu 35%. Ausgenommen sind Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Auch dieser Forschungsfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen.

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Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt 8% der Aufwendungen. Sie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs 4 Z 4a sind (Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen, s.o.). Für Jahre, in denen ein Forschungsfreibetrag zur Forschung und experimentellen Entwicklung oder für in Auftrag gegebene Forschung (s.o.) geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu. Die Prämie ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Einkommen-, Körperschafts- bzw. Feststellungsbescheides geltend zu machen. Es handelt sich um eine Steuergutschrift.

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Freibetrag für investierte Gewinne (bis Ende 2009)

Dieser Freibetrag steht nur Personen zu, die ihren Gewinn mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Er gilt für abnutzbare körperliche Anlagegüter und bestimmte Wertpapiere und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Jahr begrenzt. Der Freibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung / Herstellung geltend gemacht werden, die Absetzung für Abnutzung wird davon nicht berührt. Ferner muss die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Anlagegütern mindestens vier Jahre betragen bzw. müssen die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre lang gewidmet werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann dieser Freibetrag nicht geltend gemacht werden (z.B.: Gebäude, bestimmte KFZ, gebrauchte Wirtschaftsgüter). Der Freibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen und im Anlageverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Wertpapiere sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen.

Der Freibetrag für investierte Gewinne wird ab 1.1.2010 durch den Gewinnfreibetrag (s.u.) ersetzt. Er kann daher letztmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht werden.

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Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft

Freiwilliger Sozialaufwand (z.B.: ein Betriebsausflug), insbesondere auch Geschenke an Arbeitnehmer, ist in der Regel als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Gebäude

siehe Absetzung für Abnutzung (AfA)

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Geldbeschaffungskosten

Kosten, die anlässlich der Aufnahme eines Darlehens anfallen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern das Darlehen betrieblich veranlasst ist.

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Geldstrafen

Geldstrafen (z.B.: wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen können nach der Rechtsprechung bestehen, wenn die Zuwiderhandlung zu einer "normalen Betriebsführung" zählt (z.B.: Baubeginn vor Rechtskraft der Baubewilligung) oder gar kein bzw. nur ein geringes Verschulden vorliegt. Die Geldstrafe muss jedenfalls in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, deren Wert EUR 400,- nicht übersteigt, müssen sofort im Jahr der Anschaffung bzw. bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden. Für regelbesteuerte Unternehmer gilt diese Grenze netto.

Wirtschaftsgüter, welche eine Einheit bilden, können nicht in geringwertige Wirtschaftsgüter "zerlegt" werden. Es gibt dazu eine kasuistische Rechtsprechung, was als Einheit gilt und was nicht. EDV-Geräte, die aus PC, Drucker und Maus bestehen, bilden z.B. kein einheitliches Wirtschaftsgut.

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Geschenke an Kunden / Klienten und Geschäftsfreunde

Gelegenheitsgeschenke an Kunden bzw. Klienten und Geschäftsfreunde zählen in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Ausnahmsweise können Betriebsausgaben vorliegen, sofern die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat oder der Werbung dient und die berufliche Veranlassung erheblich überwiegt. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Kleinere Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen (z.B.: Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) bei bereits bestehenden beruflichen Beziehungen sind nicht abzugsfähig. Geschenke an Arbeitnehmer zählen zum freiwilligen Sozialaufwand (s.o.).

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Gewinnfreibetrag (NEU, für Veranlagungen ab 1.1.2010)

Der Gewinnfreibetrag kann von natürlichen Personen für alle betrieblichen Einkunftsarten und bei allen Gewinnermittlungsarten geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bis zu 13% des Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne) und ist mit maximal EUR 100.000,- pro Veranlagungsjahr begrenzt. Bemessungsgrundlage ist also der Gewinn, dieser ist allerdings mit dem sogenannten Grundfreibetrag bis zu maximal EUR 30.000,- begrenzt. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,-, so kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Die Absetzung für Abnutzung (s.o.) wird dadurch nicht berührt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben zuzurechnen sind
  • Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes mindestens vier Jahre gewidmet werden

Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Bestimmte KFZ
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
  • Wirtschaftsgüter, für welche ein Forschungsfreibetrag / eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde (ausgenommen der Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen)

Im Fall einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen. Die jeweiligen Wirtschaftsgüter sind in einem Verzeichnis auszuweisen.

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Incentive-Reisen

Eine Incentive-Reise ist eine Reiseveranstaltung zu touristischen Zwecken, die der Arbeitgeber einem Geschäftspartner oder seinen Arbeitnehmern als Belohnung für erbrachte Leistungen oder als Motivation für noch zu erbringende Leistungen gewährt. Incentive-Reisen sind in der Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Ingangsetzungskosten

Ingangsetzungskosten sind Ausgaben, die mit dem Aufbau einer Betriebsorganisation zusammenhängen. Sie sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

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Internet

Bei betrieblicher Veranlassung sind Internetkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Sonderfall Internet in der Wohnung:
Die Rechtsprechung nimmt bei Internet in der Wohnung eine teilweise private Nutzung an. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung müsste durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Sind genaue Aufzeichnungen nicht möglich, so wird der Privatanteil geschätzt.

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Kammerbeiträge

Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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KFZ

  • überwiegend betrieblich genutztes KFZ
    Bei überwiegender betrieblicher Nutzung des KFZ stellt dieses Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten sind auf 8 Jahre verteilt als Absetzung für Abnutzung (s.o.) abzuschreiben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anschaffungskosten von maximal EUR 40.000,- pro KFZ berechnet werden (sog. Luxustangente).
  • überwiegend privat genutztes KFZ
    Bei überwiegender privater Nutzung gehört das Kfz nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen. Es sind entweder die tatsächlichen Kosten nachzuweisen oder Kilometergeld ist geltend zu machen. Ab einer Fahrtleistung von mehr als 30.000 km pro Jahr sind die tatsächlichen Kosten abzusetzen.

In beiden Fällen ist ein Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Nutzung des KFZ zu führen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, hat das Finanzamt die Höhe der betrieblichen KFZ-Kosten zu schätzen.

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Kilometergelder (siehe auch oben: KFZ)

  • Betriebliches KFZ:
    Fahrtkosten sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es gibt kein Wahlrecht auf Ansatz von Kilometergeld statt der tatsächlichen Kosten (siehe auch oben: Absetzung für Abnutzung).
  • Privates KFZ, das für betriebliche Fahrten genutzt wird:
    Wird ein privates KFZ für betriebliche Fahrten genutzt, kann das Kilometergeld als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies schließt jedoch die Geltendmachung von weiteren Aufwendungen (z.B.: Vignette, Winterreifen) aus, weil diese im Kilometergeld bereits enthalten sind.

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Lehrlingsausbildungsprämie

Das Lehrverhältnis muss vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Diese Prämie kann letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2012 geltend gemacht werden. Für später beginnende Lehrverhältnisse gilt die neue Basisförderung (s.o.). Die Lehrlingsausbildungsprämie beträgt EUR 1.000,- pro Wirtschaftsjahr und pro Lehrling. Durch Verordnung können für sogenannte Mangelberufe Prämien bis zu EUR 2.000,- festgelegt werden. Nach der Probezeit ist eine Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis notwendig. Die Prämie, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einem der Steuererklärung beizulegenden Verzeichnis geltend zu machen ist, kann nicht neben dem Lehrlingsfreibetrag (s.u.) bezogen werden.

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Lehrlingsfreibetrag

Das Lehrverhältnis muss vor dem 1.1.2003 begonnen haben. Der Freibetrag beträgt EUR 1.460,- pro Wirtschaftsjahr. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch Absolvierung der Lehrabschlussprüfung steht im Jahr der Beendigung ein weiterer Betrag von EUR 1.460,- zu.

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Miete und Pacht

Miet- und Pachtzahlungen für betriebliche Wirtschaftsgüter sind Betriebsausgaben.

Sonderfall Mietzins-Vorauszahlungen (s. auch unten: "Vorauszahlungen"):
Für alle Gewinnermittlungsarten (außer Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG: hier sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden) gilt, dass Vorauszahlungen an Miete gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen sind, es sei denn sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

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Nächtigungsgelder für den Unternehmer

siehe unten: Reisekosten"

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Post

Betrieblich veranlasste Ausgaben für Postsendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Provisionen

Provisionen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Prozesskosten

Bei betrieblicher Veranlassung sind Prozesskosten eines Zivilprozesses abzugsfähig. Dies gilt auch für Kosten eines Verwaltungsverfahrens. Bei Strafverfahren ist zu differenzieren: Betriebsausgaben liegen vor, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet.

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Reisen des Unternehmers

Diese sind Betriebskosten, wenn die Reise ausschließlich (!) betrieblich veranlasst ist. Es besteht ein Aufteilungsverbot, d.h. wenn auch nur ein Teil der Reise privat veranlasst ist, ist die gesamte Reise nicht abzugsfähig.

Wann liegt eine Reise vor?
Die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit muss mindestens 25 km betragen, die Reise muss mehr als drei Stunden dauern. Darunter fallen Fahrtkosten (s.o.) an.

Sonderfall Auslandsreisen
Auslandsreisen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit lässt sich einwandfrei erkennen.
  • Die Reise ist nach Planung und Organisation geeignet bzw. ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten.
  • Das Reiseprogramm ist auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen ausgerichtet, sodass es auf andere Reisende keine Anziehungskraft ausübt.
  • Andere, allgemein interessierende Programmpunkte, dürfen das normale Freizeitausmaß nicht überschreiten.

Die Kosten für Freizeitaktivitäten während einer Auslandsreise können nie als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Für Auslandsreisen bestehen je nach Reiseziel verschiedene Tages- und Nächtigungsgeldsätze.

  • Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei Inlandsreisen
  • Tagesgelder (als Verpflegungsmehraufwand):
    Das Tagesgeld beträgt bis zu EUR 26,40 für 24 Stunden. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht abzugsfähig.
  • Nächtigungsgelder (inkl. Frühstück)
    Das Nächtigungsgeld beträgt bis zu EUR 15,00. Alternativ können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung und Frühstück geltend gemacht werden.

Unterscheiden Sie Reisekosten von Fahrtkosten (s.o.)!

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Schadenersatzleistungen

Schadenersatzleistungen, die auf ein (schuldhaftes) Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind und die betriebliche Sphäre betreffen, sind in der Regel abzugsfähig. Auch Schadenersatz wegen betrieblichen Einsatzes eines Wirtschaftsgutes ist abzugsfähig. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schaden im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers liegt (z.B.: alkoholisiertes Fahren).

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Selbständigen-Vorsorge

Pflichtbeiträge an eine betriebliche Vorsorgekasse sind abzugsfähig. Dies gilt auch für Selbständige, die vom Opting-In Gebrauch machen. Die Betriebsausgabe ist in der Steuererklärung geltend zu machen.

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Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen sind jedenfalls Betriebsausgaben. Anders ist es bei freiwilligen Beiträgen zu gesetzlichen Versicherungen: Diese sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben, sie kommen allenfalls als Sonderausgaben in Betracht.

Auch die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer sind Betriebsausgaben.

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Spenden (NEU ab 01.01.2009)

Erstmalig sind Spenden an bestimmte mildtätige sowie der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe dienende Vereine und Einrichtungen steuerlich absetzbar, und zwar als Betriebsausgaben sowohl in Form von Geld- als auch Sachspenden. Mit Ausnahme der Hilfeleistung in Katastrophenfällen ist die Abzugsfähigkeit mit 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit betrifft nur Spenden an jene Vereine und Einrichtungen, die das Bundesministerium für Finanzen mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

Die bereits bestehende steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung bleibt davon unberührt. Auch hier können Geld- oder Sachspenden erfolgen. Die 10%-Grenze gilt auch hier, ebenso wird eine Liste der begünstigten Spendenempfänger bekannt gegeben. Daneben zählt das Gesetz weitere begünstigte Spendenempfänger auf, diese müssen auf keiner Liste stehen (z.B.: Österreichische Nationalbibliothek, Museen).

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Sponsoring

Beim Sponsoring wendet ein Unternehmer Finanzmittel oder Sachleistungen einer bestimmten Person oder Personengruppe zu. Als Gegenleistung erhält er eine Werbeleistung.

Sponsorzahlungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Sponsor eine angemessene Gegenleistung erhält. Außerdem muss eine breite öffentliche Werbewirkung vorliegen.

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Steuerberatungskosten

siehe oben: Beratungskosten

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Steuern

Durch den Betrieb veranlasste Steuern sind abzugsfähig (z.B.: KFZ-Steuern). Die Einkommensteuer ist als Personensteuer nicht abzugsfähig. Bei Verspätungs- und Säumniszuschlägen kommt es darauf an, ob es sich um eine Betriebs- oder eine Personensteuer handelt.

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Studiengebühren

siehe oben: Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

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Studienreisen

Grundsätzlich sind Studienreisen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ausnahmsweise kann Abzugsfähigkeit gegeben sein, wenn die Voraussetzungen einer Auslandsreise (s.o.: "Reisen des Unternehmers", Sonderfall Auslandsreise) vorliegen. Es besteht ein Aufteilungsverbot, d.h. die Studienreise muss fast ausschließlich betrieblich bedingt sein, eine bloße betriebliche (Mit-)Veranlassung reicht nicht aus.

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Tagesgelder für den Unternehmer

siehe oben: Reisekosten

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Telefon, Fax, Anrufbeantworter

Kosten für durch den Betrieb veranlasste Telefonate sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Zu den Kosten zählen Grund-, Anschluss- und Sprechgebühr sowie die Kosten des Gerätes.

Wird das Telefon bzw. Handy auch privat genützt, so ist der Privatanteil aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.

Auch Kosten für ein Telefon in der Wohnung können abgezogen werden, falls von diesem Apparat aus betriebliche Gespräche geführt werden. In diesem Fall sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Fehlen diese Aufzeichnungen, so werden die Kosten geschätzt.

Zu den Telefonkosten zählen auch Ausgaben für einen Anrufbeantworter und ein Faxgerät.

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Teppiche und Tapisserien

Aufwendungen für Tapisserien und handgeknüpfte Teppiche können Betriebsausgaben darstellen, sofern sie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Befinden sie sich in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, geht die Finanzverwaltung von einem überwiegenden privaten Interesse aus, sodass diese Ausgaben nicht abzugsfähig sind. Die Anschaffungskosten pro Quadratmeter dürfen EUR 730,- nicht übersteigen (Angemessenheitsprüfung). Keiner Angemessenheitsprüfung unterliegen diese Wirtschaftsgüter, wenn sie Leistungsinhalt sind (z.B.: im Hotel oder Restaurant). Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nur bei technischer Abnutzung in Betracht.

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Trinkgelder

Trinkgelder sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Beachten Sie, dass gegebenenfalls Belege mit Datum, Betrag und Empfänger vorzulegen sind.

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Versicherungen

  • Personenversicherung
    Beiträge zu Personenversicherungen sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit keine Betriebsausgaben. Eine Ausnahme kann etwa bei einer Er- und Ablebensversicherung bestehen, sofern diese ausschließlich zur Tilgung eines betrieblichen Kredites abgeschlossen wurde.
  • Sach- und Schadensversicherungen
    Die Versicherung muss sich auf Betriebsvermögen bzw. die Betriebsführung beziehen. Ist dies der Fall, sind die Prämien als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Vorauszahlungen

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen für folgende Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, es sei denn sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Kalenderjahr:

  • Beratung
  • Bürgschaften
  • Fremdmittel
  • Garantien
  • Miete
  • Treuhand
  • Vermittlung
  • Vertrieb
  • Verwaltung

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Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (NEU: von 1.1.2009 bis 31.12.2011)

Diese Begünstigung wurde mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 eingeführt und gilt für alle abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen. Im Jahr der Anschaffung / Herstellung können 30% abgeschrieben werden. Wird das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung in Betrieb genommen, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die lineare Absetzung für Abnutzung (s.o.), d.h. es können maximal 30% abgeschrieben werden. Lineare Absetzung für Abnutzung und vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.

Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung kann nicht in Anspruch genommen werden für:

  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
  • PKW, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen (z.B.: Taxi),
  • Luftfahrzeuge,
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.o.),
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht und
  • Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung / Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen worden ist.

Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung schließt die Übertragung stiller Reserven aus.

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Zeitungen, Zeitschriften

Tageszeitungen und Zeitschriften mit allgemein interessierendem Inhalt sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Anders ist es bei Fachliteratur.

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Zuwendungen an Privatstiftungen

Zuwendungen an folgende Privatstiftungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig:

  • Unternehmenszweckförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung muss ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers dienen.
  • Arbeitnehmerförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer.
  • Belegschaftsbeteiligungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen.

Zuwendungen an andere Stiftungen können als Spenden abzugsfähig sein.

Wenn diese Stiftungen vorliegen, stellen die Zuwendungen Betriebsausgaben dar. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Nominalbetrag.

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© Mag. Dr. Eva Mölzer | Klienten-Info
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